Ankaufuntersuchungen

Die tierärztliche Kaufuntersuchung des Pferdes dient der Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes eines Pferdes mit dem Ziel, Krankheitsbefunde festzustellen, welche die Kaufentscheidung beeinflussen könnten. Die Untersuchung stellt in jedem Fall eine diagnostische Momentaufnahme dar. Angaben über die Entwicklung von Einzelbefunden können nicht gemacht werden. Das Ergebnis der Untersuchung klassifiziert das Pferd nicht als gesund oder nicht gesund, und es benotet auch nicht seinen Gesundheitszustand.

An den Ort der Untersuchung sind folgende Anforderungen zu stellen:

Ruhige und störungsfreie Umgebung
Gut beleuchteter Untersuchungsraum
Weitgehend abdunkelbarer Raum für die Augenuntersuchung
Gleichmäßig ebene und harte Vorführbahn von mindestens 30 m Länge
Gleichmäßig harter Zirkel von 10 – 15 m Durchmesser
Longierplatz oder Reitbahn mit weichem Boden

Die klinische Kaufuntersuchung umfasst die Abschnitte I bis IV des Protokolls. Dies entspricht dem eingeführten Untersuchungsstandard, der einen praktikablen Kompromiss zwischen diagnostischem und finanziellem Aufwand darstellt. Zusätzliche Untersuchungen erweitern die diagnostischen Möglichkeiten. Sie sind mit Mehraufwand verbunden und der Auftraggeber entscheidet nach Beratung mit dem Tierarzt im Einzelfall, ob und durch welche speziellen Untersuchungen das Standardprogramm ergänzt werden soll.

Die Ergebnisse der Kaufuntersuchung können nur richtig sein, wenn das Pferd nicht unter der Einwirkung von Medikamenten steht. Um dies auszuschließen und um alle Beteiligten dahingehend abzusichern, soll bei jeder Kaufuntersuchung Blut zum labormedizinischen Nachweis einer möglichen Medikation entnommen werden. Der Auftraggeber entscheidet, ob die Blutprobe sofort untersucht oder für einen möglichen Problemfall 6 Monate lang beim Tierarzt verwahrt wird.

Über umgebungsabhängige Erkrankungen oder Veränderungen kann die Kaufuntersuchung keine endgültige Aussage treffen. Dies gilt insbesondere für Verhaltensbesonderheiten wie z. B. Koppen und Weben, für die durch Stallhaltung bedingte chronische Bronchitis, für spezielle Erkrankungen der oberen Atemwege, die nur unter starker Belastung auftreten sowie für Allergien.

Nach der Erhebung eines schwerwiegenden Befundes wird die Kaufuntersuchung im Regelfall abgebrochen und/oder in Absprache zwischen Auftraggeber und Tierarzt entschieden, zur weiteren Abklärung spezielle diagnostische Schritte einzuleiten. Im Falle einer akuten Erkrankung kann die Wirksamkeit des Vertrages von einer Nachuntersuchung abhängig gemacht oder die Kaufuntersuchung bis zu deren Ausheilung aufgeschoben werden.

Die Röntgenuntersuchung im Rahmen der Kaufuntersuchung unter Abschnitt V des Protokolls umfasst standardmäßig 18 Aufnahmen. Es handelt sich um Übersichtsprojektionen, die im Bereich von Strahlbein und Fesselgelenk nur eingeschränkte Aussagekraft haben. Zusätzliche Röntgenbilder bzw. Aufnahmerichtungen erlauben eine eingehende Beurteilung einzelner Gelenkbereiche. Auch hier gilt, dass Aussagen über die mögliche Entwicklung von Veränderungen nicht gemacht werden können. Für die Anfertigung der Oxspring-Aufnahmen des Strahlbeines müssen im Regelfall die Hufeisen abgenommen werden. Im Übrigen stellt sie Röntgendiagnostik im Rahmen der Kaufuntersuchung eine ergänzende Untersuchung dar, deren Ergebnis nur im Zusammenhang mit den klinischen Befunden gesehen werden kann. Diese sind für die Gesamtbeurteilung des Pferdes letztendlich entscheidend.

Vor Beginn der Untersuchung muss die schriftliche Erklärung des Verkäufers zur Vorgeschichte des Pferdes vorliegen (Teil des Formularsatzes) und vor Beginn der Untersuchung werden deren Umfang und der damit verbundene Untersuchungsauftrag festgelegt. Die allgemeinen Vertragsbedingungen sind vor Beginn der Untersuchung von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben. Kann der Auftraggeber bei der Untersuchung selbst nicht anwesend sein, so ist ein schriftlich Bevollmächtigter zu benennen der die Unterschrift für den Auftraggeber leistet oder der Untersuchungsauftrag ist vom Auftraggeber im Vorhinein zu unterschreiben. Ist der Auftraggeber minderjährig, so muss die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters vorliegen.

Die besonderen Untersuchungen (Abschnitt V) werden nach der jeweils gültigen Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) berechnet. Die Haftung des Tierarztes richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ansprüche des Auftraggebers bzw. eines in den Schutzbereich einbezogen namentlich bekannten Dritten aus dem Vertragsverhältnis verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, längstens im Ablauf von fünf Jahren.

Tierärztliche Praxis für Pferde Sergej Zeller

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